ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

zur Durchführung von Beratungsleistungen

1. Geltungsbereich

1.1.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB] gelten für alle Verträge zwischen der PMR Consulting, Inhaber Mark Tom Pösken (im Nachstehenden ,,PMR" genannt] und ihren Auftraggebern über Beratungen und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

1.2.

Werden im Einzelfall ausnahmsweise vertragliche Beziehungen auch zwischen der PMR und anderen Personen als dem Auftraggeber begründet, so gelten auch gegenüber solchen Dritten die Bestimmungen der nachstehenden Nr. 10.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1.

Die Tätigkeit der PMR beinhaltet in der Regel Untersuchungen und Besprechungen im Hause des Auftraggebers, sowie Ausarbeitungen und Berichterstellungen am Geschäftssitz der PMR. Die PMR bestimmt dabei die Gestaltung ihrer Dienstzeit sowie ihren Dienstort nach pflichtgemäßem Ermessen.

2.2.

Die PMR ist berechtigt, ihre Dienstleistungen durch sachverständige Mitarbeiter zu erbringen. Die PM R trifft die Auswahl von Beratern, Medien, technischen Anlagen sowie sonstigen Dritten zur Durchführung des Auftrages. Die PMR wird diese Auswahl ausschließlich im Interesse der bestmöglichen Durchführung des Auftrages treffen. Wird für einen Auftrag die Mitarbeit von gesondert zu vergütender Spezialisten erforderlich, so wird dies schriftlich vereinbart. Soweit sich die PMR zur Erbringung der angebotenen Leistungen Dritter bedient, werden diese gleichwohl nicht Vertragspartner des Auftraggebers.

2.3.

Der Auftraggeber stellt der PMR bei Bedarf einen möglichst gesonderten Arbeitsraum mit verschließbaren Schreibtischen und Schränken innerhalb seiner Räumlichkeiten zur Verfügung. Der Auftraggeber gestattet ferner die kostenlose Benutzung seiner Kommunikationsmittel (z. B. Telefon, Telefaxgeräte, Internetzugänge usw.], soweit dies im Rahmen der Durchführung des Auftrags erforderlich ist.

2.4.

Auf Grund des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und der PMR verpflichtet sich der Auftraggeber, die PMR über vorher durchgeführte und laufende Beratungen - auch auf anderen Fachgebieten - umfassend zu informieren.

2.5.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und ggf. der Betriebsrat vor Beginn der Tätigkeit der PMR über diese informiert werden.

3. Umfang und Ausführung des Auftrages

3.1.

Art und Umfang der Beratung werden, soweit dies bei Auftragserteilung möglich ist, in Form eines Leistungsverzeichnisses festgelegt. Umfang, Form, Thematik und Ziel der vertraglichen Leistung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, dem Beratungsvertrag oder der Projektvereinbarung und dem Leistungsverzeichnis, respektive durch die gemeinsam mit dem Auftraggeber abgesprochenen und individuell festgelegten Leistungen.

3.2.

Sollte sich im Laufe der Beratung herausstellen, dass Teilaufgaben des gemäß 3.1. festgelegten Leistungsverzeichnisses das vereinbarte Auftragsvolumen übersteigen bzw. weitere Beratungsleistungen erforderlich sind, so erfolgt sofort nach Erkennen des Sachverhaltes eine Mitteilung an den Auftraggeber. Dieser entscheidet dann gegebenenfalls über eine Erweiterung des Auftrages.

3.3.

Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Die PMR ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrages sachverständiger Personen zu bedienen.

3.4.

Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3.5.

Ändert sich die Rechtslage nach Beendigung des Auftrags, so ist die PM R nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers

4.1.

Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der PMR auch ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des  Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der PMR bekannt werden.

4.2.

Auf Verlangen der PMR hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der PMR formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

5. Sicherung der Unabhängigkeit

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass alles unterlassen wird, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der PMR gefährden könnte. Dies gilt insbesondere für Angebote auf Anstellung und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

6. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Hat die PMR die Ergebnisse seiner Tätigkeitschriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern der PMR außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

7. Urheberrecht und Schutz des geistigen Eigentums der PMR

Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrages durch die PMR gefertigten Gutachten, Planungen, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen und Berechnungen, insbesondere Wirtschaftlichkeits- und Investitionsberechnungen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

8. Verschwiegenheitspflicht I Weitergabe einer beruflichen Äußerung der PMR

8.1.

Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der PMR (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der PMR, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber einem Dritten haftet die PMR (im Rahmen von Nr. 10) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind.

8.2.

Die Verwendung beruflicher Äußerungen der PMR zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt den Auftragnehmer zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Auftraggebers.

9. Mängelbeseitigung

9.1.

Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch die PMR. Nur bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann er auch Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen; ist der Auftrag von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt worden, so kann der Auftraggeber die Rückgängigmachung des Vertrages nur verlangen, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 10 .

9.2.

Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

9.3.

Offenbare Unrichtigkeiten, wie z. B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung (Bericht, Gutachten und dgl.) der PMR enthalten sind, können jederzeit durch die PMR auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der PMR enthaltene Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen die PMR, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurück zu nehmen.  In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der PMR tunlichst vorher zu hören.

10. Haftung

10.1. Haftung bei Fahrlässigkeit: Einzelner Schadensfall

Falls keine Regelung im Einzelfall besteht, ist die Haftung der PMR für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall auf Euro 500.000 beschränkt. Die vereinbarten Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit diese in den Schutzbereich eines zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber bestehenden Rechtsverhältnisses fallen. § 334 BGB wird nicht abbedungen. Ein einzelner Schadensfall ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf, ob Schäden in einem oder in mehreren aufeinander folgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die PMR nur bis zur Höhe von insgesamt Euro 500.000 in Anspruch genommen werden.

10.2. Ausschlussfristen

Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

11. Schweigepflicht gegenüber Dritten. Datenschutz

11.1.

Die PMR ist verpflichtet, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleichviel, ob es sich dabei um den Auftraggeber selbst oder dessen Geschäftsverbindungen handelt, es sei denn, dass der Auftraggeber sie von dieser Schweigepflicht entbindet.

11.2.

Die PMR darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen.

11.3.

Die PMR ist befugt, die ihr anvertrauten personenbezogenen Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftraggebers zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Die hierbei einbezogenen Dritten sind der auch zwischen der PMR und dem Auftraggeber vereinbarten Schweigepflicht zu unterwerfen.

12. Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers

Kommt der Auftraggeber mit der Annahme der von der PM R angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 4 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist Die PMR zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch der PMR auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn die PMR von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

13. Vergütung

13.1.

Die PMR hat neben ihrer Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Sie kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslogenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedig und ihrer Ansprüche abhängig mache n. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

13.2.

Eine Aufrechnung gegen Forderungen der PMR auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

14. Aufbewahrung und Herausgabe von Unterlagen

14.1.

Die PMR bewahrt die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihr übergebenen und von ihr selbst angefertigten Unterlagen sowie den über den Auftrag geführten Schriftwechsel sieben Jahre auf.

14.2.

Nach Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Auftrag hat die PMR auf Verlangen des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die sie aus Anlass ihrer Tätigkeit für den Auftragnehmer von diesem oder für diesen erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Schriftwechsel zwischen der PMR und seinem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die diese bereits in Urschrift oder Abschrift besitzt. Die PMR kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

15. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus er gebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.

 

Stand 0 l .Januar 2016